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Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die nachfolgenden Bestimmungen für Veranstaltungen.
Mit dem Klick auf „Tickets kaufen“ bestätigst du diese, gelesen und akzeptiert zu haben.

Bestimmungen für Veranstaltungen

Betreten und Verlassen des GELÄNDES

Beim erstmaligen Betreten werden die Eintrittskarten vollständig entwertet, und den Besuchenden werden Festival- und ggf. weitere Zutrittsbändchen angelegt. Die unbeschädigten Armbänder mit Originalverschluss sind beim Wiederbetreten vorzuzeigen. Ohne Armband besteht kein Anspruch auf Einlass.

Einlass ist nur für Personen ab 18 Jahren gestattet. Vom Veranstalter werden Zutrittsberechtigungen ausgegeben. Nur mit diesen Zutrittsberechtigungen ist ein Betreten des Veranstaltungsgeländes und der Bühnenbereiche erlaubt.

Bei Verstoß gegen die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen, der Hausordnung des Veranstaltungsgeländes oder gegen die Veranstaltungsordnung besteht seitens des Veranstalters die Möglichkeit, die Zutrittsberechtigung temporär oder dauerhaft zu entziehen. In diesen Fällen erfolgt keine Erstattung des Eintrittspreises.

Sicherheitskontrollen

Beim Einlass auf das Veranstaltungsgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch einen Sicherheitsdienst statt. Das Mitbringen etlicher Gegenstände (z. B. Waffen, illegale Drogen etc.) ist untersagt. Ein Verstoß gegen das Mitbringen von einem oder mehreren Gegenständen der nachfolgenden Liste kann dazu führen, dass der Veranstalter den Zutritt zu der Veranstaltung verweigert, sofern die teilnehmende Person nicht bereit ist, die betreffenden Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, abgegebene Gegenstände zu verwahren. Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Veranstaltungsgelände Besuchende bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

Verbotene Gegenstände
  • Rucksäcke und Taschen mit mehr als einem Fach und größer als DIN A4
  • Essen und Trinken unabhängig vom Behältnis (Ausgenommen kleine Snacks wie ein Riegel)
  • Deo-, Haarspray-, und ähnliche unter Druck stehende Behälter
  • Taser, Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
  • Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
  • Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
  • Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten
  • sperrige Gegenstände wie: Fahnenstangen, Regenschirme, Motorradhelme
  • Tiere
  • Professionelles Ton-, Foto- und Videoequipmen
Haftung

Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht:

  • für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
  • in Fällen von leichter und einfacher Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen;
  • für leichte und einfach fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Besuchende regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen.


In den Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ausgenommen hiervon sind Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung des Veranstalters für Schäden ist ausgeschlossen, sofern diese ausschließlich im Risikobereich der Besuchenden liegen. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen sowie für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

Absage, Abbruch oder Verlegung der Veranstaltung

Eine Veranstaltung kann abgesagt werden. Besuchende informieren sich daher rechtzeitig vor Reiseantritt auf der jeweiligen Veranstaltungswebsite, ob die Veranstaltung wie geplant stattfindet.

Die Haftung des AStA Zweibrücken bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die Besuchende einschließlich Reise und Unterbringung (außer veranstaltungseigene Übernachtungsmöglichkeiten) treffen, erfolgen auf eigene Kosten und Gefahr. AStA Zweibrücken haftet in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere nicht für getätigte Aufwendungen. Einschränkungen gemäß Abschnitt „Haftung“ gelten entsprechend.

  1. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als die ticketerwerbende Person vernünftigerweise erwarten darf. Eine Änderung eines oder mehrerer Künstler im Line-up eines Festivals stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

  2. Wird die Veranstaltung aufgrund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der AStA Zweibrücken nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund einer Pandemie), ist das Recht der ticketinhabenden Person, vom Vertrag zurückzutreten oder dessen Rückgängigmachung zu verlangen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs hat der AStA Zweibrücken nach eigenem Ermessen das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. Wird die Veranstaltung verschoben oder – im Falle der Absage oder des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Die ticketinhabende Person kann jedoch die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nach Maßgabe von Ziffer 2 verlangen, wenn die Verschiebung oder die Nachholung der Veranstaltung im Einzelfall unzumutbar ist (z. B. wegen einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise zum neuen Veranstaltungstermin).

    Höhere Gewalt liegt insbesondere vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegt. Beispielsweise:

  • Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terrorakte, politische Unruhen und/oder gefährdende Freisetzung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie.
  • Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnliche Krankheitsgefahren.
  • Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder daraus resultierende Folgewirkungen.
  • Staatliche, behördliche oder sonst öffentlich-rechtliche Eingriffe und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc., die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen und die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind.

Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch, wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft der Veranstalter nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Teilnehmenden.

Wird die Veranstaltung durch den Veranstalter unabhängig vom Zeitpunkt endgültig abgesagt und hat der Veranstalter die Absage, den Abbruch bzw. den Umstand der Verschiebung nach den Regelungen von 4.4. Satz 34 nicht zu vertreten, erlischt der Anspruch der ticketinhabenden Person auf (im Falle des Abbruchs nach Beginn: anteilige) Erstattung des Ticketpreises nach Ablauf von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit der Kenntnis der ticketinhabenden Person von der endgültigen Absage und der Fälligkeit des Anspruchs. Versandkosten sowie Service- und Vorverkaufsgebühren werden nicht erstattet, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt. Soweit ein (körperliches) Originalticket ausgegeben wurde, erfolgt eine Erstattung nur gegen Vorlage des Originaltickets.

Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte des Veranstalters bleiben in jedem Fall unberührt und gelten fort

Bild- und Tonaufzeichnungen

Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art, wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte, sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann Besuchenden den Zutritt verweigern, sofern nicht auf die Mitführung verzichtet wird.

Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

Der Veranstalter kann die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigen Besuchende unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildnisses und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie in deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet), ein. Das bedeutet insbesondere, dass dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht eingeräumt wird, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen von Besuchenden in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung durch die Besuchenden aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

Ausschluss von Besuchenden

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn Besuchende auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z. B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel, Sachbeschädigung) begehen oder Feuerwerkskörper abbrennen, ist der AStA Zweibrücken berechtigt, die betreffende Person von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter Gebrauch von seinem Ausschlussrecht, so verliert die Eintrittskarte bzw. das Festivalbändchen die Gültigkeit und wird einbehalten. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

Hör- und Gesundheitsschäden

Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und / oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe von Besuchenden zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu den Lautsprecher-Boxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

Umgang mit der Eintrittskarte

Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als zu dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d. h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte oder des Festivalbändchens, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.

Programmänderungen bei Veranstaltungen

Bei festivalartigen Veranstaltungen können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Programmpunkte um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Gastes wegen der Absage Programmpunkte, auch der sog. Headliner, bestehen nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Absage auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruht.

Zutrittsbeschränkungen

Der Zutritt zu Bühnenbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Gästekapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

Witterungseinflüsse

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Gäste die Veranstaltung jederzeit abzusagen. Es gilt dann die Regelung im Abschnitt „Absage, Abbruch oder Verlegung der Veranstaltung“. Der Veranstalter weist darauf hin, dass die Besuchenden der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk mitzubringen haben. Die Veranstaltung findet teilweise auf Naturflächen statt; diese sind erfahrungsgemäß uneben. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.